Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Urteil des Bundesgerichts I 1008/06 vom 24. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. UELI KIESER, a.a.O., N. 32 zu Art. 45 ATSG). Im vorliegenden Fall kommt der chirurgisch/orthopädischen und neurochirurgischen Stellungnahme von Dr. B. und Dr. C. keine massgebende Bedeutung für den Verfahrensausgang zu, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme abgewiesen wird.