2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung beim SMAB umfassend untersucht wurde, die vom ihm geklagten Leiden sowie die Vorakten berücksichtigt wurden und die Darlegung der medizinischen Situation im Gutachten nachvollziehbar und einleuchtend ist. Dem polydisziplinären Gutachten des SMAB kommt daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers volle Beweiskraft zu und es sind daher auch keine weiteren Abklärungen vonnöten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.