Diese Kritik geht fehl, erfolgte doch im Rahmen der jeweiligen Untersuchung jeweils eine Befragung des Beschwerdeführers und eine Würdigung, inwiefern diese Aussagen mit den erhobenen Befunden einhergehen (IV-act. 92/26ff und IVact. 92/59ff). Auch die aktuelle Medikation wurde im Rahmen der Teilgutachten erfragt (IVact. 92/28 und IV-act. 92/61).