19.8/6). Im Übrigen erfolgte in der Stellungnahme keine Auseinandersetzung mit den von den Gutachtern beschriebenen Inkonsistenzen beziehungsweise dem Hinweis auf Aggravation, sondern es wird lediglich kritisiert, dass die medizinischen Beschwerden und Klagen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt worden seien (act. 19.8/8). Diese Kritik geht fehl, erfolgte doch im Rahmen der jeweiligen Untersuchung jeweils eine Befragung des Beschwerdeführers und eine Würdigung, inwiefern diese Aussagen mit den erhobenen Befunden einhergehen (IV-act. 92/26ff und IVact.