Die beiden Fachärzte stützen sich im Wesentlichen auf die konsiliarische Beurteilung von Dr. H., ohne zu berücksichtigen, dass das polydisziplinäre Gutachten ihr nicht vorgelegen hat und sie somit zu dessen Inhalt auch nicht Stellung nehmen konnte. Sodann können entgegen der Ansicht der beiden Fachärzte aus dem Umstand, dass die nachfolgenden Verlaufsberichte eine weitere Zunahme der Beschwerdesymptomatik aufzeigten, keine Rückschlüsse auf den medizinischen Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen Verfügung gezogen werden (act. 19.8/6).