Seite 11 liess, dass kein nachweisbarer Gesundheitsschaden durch eine Nervenschädigung vorliege (IV-act. 92/65f). Die beiden Fachärzte stützen sich im Wesentlichen auf die konsiliarische Beurteilung von Dr. H., ohne zu berücksichtigen, dass das polydisziplinäre Gutachten ihr nicht vorgelegen hat und sie somit zu dessen Inhalt auch nicht Stellung nehmen konnte.