und der Spital L. auch bestätigt werde (IV-act. 92/65). Es erstaunt daher, dass von Seiten des Beschwerdeführers Kritik an Dr. K. geäussert wird, ohne sich aber mit der von der Teilgutachterin erhobenen Kritik am Neurochirurgen Dr. O. auseinanderzusetzen. In der fachärztlichen chirurgisch/orthopädischen und neurochirurgischen Stellungnahme von Dr. B. und Dr. C., in welcher das SMAB AG Gutachten beurteilt wurde, fehlt ebenso eine Auseinandersetzung mit dieser von Dr. F. geäusserten Kritik, welche sie – unter Berücksichtigung der nachfolgenden neurologischen Untersuchungsbefunde – zum Schluss kommen