Arzt keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellte. Er bedurfte daher keinen spezifischen Facharzttitel, um den bestehenden medizinischen Sachverhalt zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Was den Vorwurf betrifft, die Diagnose von Dr. K., Fachärztin FMH für Neurologie, sei falsch, was sich unter anderem aus den danach erstellten Bildern und den Berichten von Dr. H. sowie des Spitals D. ergebe, ist auf das bereits Gesagte zum Zeitablauf und zur fehlenden Auseinandersetzung mit anderen fachärztlichen Einschätzungen zu verweisen.