117/3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, Dr. H. und Dr. I. hätten Diagnosen (zB Radiculopathie, spina bifida occulta, u.a.m) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass beide Ärztinnen zwar Diagnosen gestellt, aber eben gerade keine beziehungsweise nur eine vage Einschätzung in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit abgegeben haben (IV-act. 112/9 und IV-act. 116717).