117/2 und IV-act. 92/3). Zum anderen wird im Bericht auf veränderte Verhältnisse hingewiesen, wird doch unter anderem ausgeführt, dass aktuell neu gegenüber den Vorbefunden – das letzte vorliegende MRI datiere vom Juni 2018, womit wohl die im Rahmen des Gutachtens zusätzlich durchgeführte MR-Untersuchung der Wirbelsäule vom 18. Juni 2018 gemeint sein dürfte (IV-act. 92/32) – eine akute neurogene Schädigung der S1-versorgten Muskulatur rechts nachzuweisen sei, was den Ausschluss einer erneuten Rezidiv-Bandscheiben- hernie erfordere (IV-act.