Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, ist insbesondere der Bericht des Spitals D. kritisch zu würdigen. Letzterer basiert zum einen auf Untersuchungen vom 26. September 2019 und damit auf Ergebnissen, die rund ein Jahr nach den dem SMAB AG Gutachten zugrundeliegenden Untersuchungen erhoben wurden (IV-act. 117/2 und IV-act.