116/15 und IV-act. 117/2). Daher fehlt in diesen Berichten eine Auseinandersetzung mit den anderen – im Rahmen des Gutachtens ergangenen – fachärztlichen Einschätzungen. Insbesondere fehlt jedoch in den Berichten eine eigene Einschätzung der beigezogenen Fachärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, ist insbesondere der Bericht des Spitals D. kritisch zu würdigen.