2.4 Vorab ist festzuhalten dass von Seiten des Beschwerdeführers das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G. und die darin getroffenen Schlussfolgerungen nicht gerügt wurden. Der Bericht der Spital M. vom 29. Oktober 2019, welcher eine intensivierte Behandlung zur Verbesserung der psychischen Belastbarkeit und der Symptomminimierung sowie Leistungsverbesserung als indiziert erachtet, ist nach der angefochtenen Verfügung ergangen und lässt keine Rückschlüsse auf den Zeitraum vor Verfügungserlass zu, zumal solche