Die von Dr. H. erhobenen neurologischen pathologischen Befunde seien vorbestehend gewesen und auch die nachfolgenden Verlaufsberichte zeigten eine weitere Zunahme der Beschwerdesymptomatik auf. Das neurologische Gutachten von Dr. F. habe nicht alle Anknüpfungstatsachen vollständig und korrekt berücksichtigt und die medizinischen Beschwerden und Klagen des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt. Die Teilgutachterin Dr. E. habe die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schmerzen bei der Beurteilung der Situation überhaupt nicht berücksichtigt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum die analgetische Therapie mit Opiaten nicht indiziert sein solle.