hebung rechts uneingeschränkt möglich gewesen sei, erscheine in Anbetracht der Vorbefunde nicht als wahrscheinlich und die Einnahme zahlreicher Schmerzmedikamente bleibe im Gutachten unerwähnt. Aus fachlicher Sicht sei zudem deutlich zu widersprechen, dass der Beschwerdeführer einzig und alleine vom Rücken limitiert sei. Die von Dr. H. erhobenen neurologischen pathologischen Befunde seien vorbestehend gewesen und auch die nachfolgenden Verlaufsberichte zeigten eine weitere Zunahme der Beschwerdesymptomatik auf.