Seite 7 Im psychiatrischen Teilgutachten stellte Dr. G., Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Diagnose (IV-act. 92/51). Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jedwede Tätigkeit bestanden (IV-act. 92/54).