Unbestritten ist in Bezug auf den Sachverhalt, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt vier Operationen an der Wirbelsäule – Mikrodiskektomie L5/S1 rechts am 9. Dezember 2004; Remikrodiskektomie L5/S1 rechts am 10. Februar 2016; ventrale Mikrodiskektomie L5/S1 sowie Implantation einer M6-Bandscheibenprothese am 6. Juli 2016 sowie Dekompression L5/S1 rechts mit Neurolyse S1-Wurzel, instrumentierte dorsale Spondylodese TLIF mit autologer Beckenspongiosa von rechts am 20. November 2017 – unterziehen musste. Strittig und zu prüfen ist, ob Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht beziehungsweise ob weitere Abklärungen zu tätigen sind.