2.3 Im Sinne einer Vorbemerkung gilt festzuhalten, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2019 verwirklicht hat. Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1).