Seite 5 medizinischen Gesichtspunkte enthielten, welche die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen vermögen (act. 12). Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, das SMAB AG Gutachten enthalte diverse gravierende Mängel, indem die Ausführungen nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig seien und im Ergebnis nicht einleuchtend. Sodann hätten sich die Gutachter nicht ausreichend mit allen Anknüpfungstatsachen (z.B. radiologischen Untersuchungen) auseinandergesetzt (act. 18).