2.2 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das Gutachten der SMAB AG vom 5. November 2018 ab. Dieses habe ergeben, dass keine Invalidität im gesetzlichen Sinne vorliege. Es habe keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ermittelt werden können, weshalb der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Weitere Abklärungen seien keine durchzuführen und es seien auch keine nochmaligen beruflichen Massnahmen geschuldet (act. 2.1). Ergänzend führte die IV-Stelle in der Vernehmlassung aus, dass die neu eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesentlichen neuen