Dabei macht der Beschwerdeführer selber geltend, dass sich der Sachverhalt aus den IV-Akten und damit aus den medizinischen Unterlagen ergebe (act. 18/3). Es ist daher nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Ergebnisse zum Sachverhalt aus der beantragten Parteibefragung des Beschwerdeführers zu erwarten sind, zumal er keine Ausführungen machen lässt, inwiefern seine Befragung zur Klärung des (medizinischen) Sachverhalts beitragen soll (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des