In der Replik vom 13. März 2020: 1. Die Verfügung vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei eine mündliche Parteibefragung von A. durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Kosten für das Gutachten von Dr. B. und Dr. C. von EUR 1‘410.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt