d. Die beigeladene Krankenkasse hat keine Entschädigung beantragt; ihr kommt bei einem Obsiegen im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises grundsätzlich auch kein Entschädigungsanspruch zu, so dass der Beigeladenen - unabhängig vom Verfahrensausgang - keine Entschädigung zuzusprechen ist. Seite 21 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A. wird der angefochtene Einspracheentscheid der Versicherung B. vom 15. Juli 2019 aufgehoben.