Seite 20 begehren) ohne weiteres zu entsprechen und die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin zusätzlich zur auszurichtenden Entschädigung für die rechtsanwaltliche Vertretung von Fr. 2‘800.20 (inklusive allgemeine Barauslagen und Mehrwertsteuer) weitere Fr. 150.-- für diese fachärztliche Stellungnahme zu erstatten (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 216 zu Art. 61 ATSG). c. Insgesamt hat die Vorinstanz somit die Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘950.20 zu entschädigen.