a. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 6). Sie wurde im vorliegenden Verfahren durch RA K. vertreten, so dass ihm für die Vertretungskosten wie beantragt eine Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist. Im konkreten Fall erscheint - auch im Vergleich zu anderen, vom Aufwand her vergleichbaren Fällen - für diese Vertretung ein Honorar von pauschal Fr. 2‘500.-- als angemessen, nachdem lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde.