F. bereits am 28. Juni 2017 berichteten erfolgreichen Behandlungsabschlusses (act. 8.2/M3) grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich, anders als dies bezüglich der Handbeschwerden der Fall ist, jedenfalls beim jetzigen Aktenstand keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bezüglich Schulterbeschwerden ein Fallabschluss per Ende September 2017 nicht zulässig wäre.