Eine Antwort der Vorinstanz auf das Kostengutsprachegesuch ist in den dem Gericht vorliegenden vorinstanzlichen Akten nicht enthalten. Sollte die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit Schulterbeschwerden Leistungen gegenüber der Vorinstanz geltend machen (wie es sich damit verhält, dürfte sich bei den weiteren Abklärungen der Vorinstanz in sachverhaltsmässiger Hinsicht wohl ohne weiteres ergeben), so kann diesbezüglich bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass der von der Vorinstanz verfügte Fallabschluss per Ende September 2017, jedenfalls was die Schulterbeschwerden betrifft, angesichts des von Dr.