8.2/M26). Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen erscheint nicht ohne weiteres schlüssig, weshalb die linke Schulter operiert werden sollte, nachdem gemäss Bericht vom 20. Juli 2018 (act. 8.2/M12) noch ausdrücklich „die arthroskopische Rotatorenmanschetten-Rekon- struktion mit Bizepstenodese, AC-Resektion und Akromioplastik rechts“ mit der Beschwerdeführerin besprochen worden war (wobei die rechte Schulter beim Unfall - im Gegensatz zur linken - nicht verletzt worden war, vgl. z.B. act. 2/5, so dass bezüglich der rechten Schulter zum Vornherein nicht ersichtlich wäre, weshalb die Vorinstanz für eine Operation leistungspflichtig sein soll).