Seite 18 zuständigen Vorinstanz abzuschliessen. Entsprechend wird die Angelegenheit zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach ergänzten Abklärungen in medizinischer Hinsicht erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.