Die Vorinstanz hat ihre eigene gesetzlich vorgesehene Abklärungspflicht im konkreten Fall nicht erfüllt, indem sie sich für den vorgenommenen Fallabschluss auf Stellungnahmen ihrer Vertrauensärzte stützte, welche aus den dargelegten Gründen offensichtlich nicht für eine abschliessende Beurteilung genügen. Da die Sachverhaltsabklärungen im Verwaltungsverfahren unvollständig blieben, sind sie zunächst von der hierzu