Gemäss Rechtsprechung kommt ihm dabei zwar durchaus ein Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Das heisst allerdings nicht, dass ein Versicherungsträger die von ihm zu erfüllende Untersuchungspflicht einfach durch Nichttätigkeit dem Gericht, das den Fall später beurteilt, zuschieben kann. Die Vorinstanz hat ihre eigene gesetzlich vorgesehene Abklärungspflicht im konkreten Fall nicht erfüllt, indem sie sich für den vorgenommenen Fallabschluss auf Stellungnahmen ihrer Vertrauensärzte stützte, welche aus den dargelegten Gründen offensichtlich nicht für eine abschliessende Beurteilung genügen.