Diese findet sich nicht in den vorhandenen Akten. Für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs der andauernden Beschwerden zum Unfallereignis könnte diese Zweitmeinung aber ebenfalls von Bedeutung sein, weshalb diese Beurteilung ebenfalls noch zu den Akten zu nehmen sein wird, bevor der medizinische Sachverhalt - ausser die Frage des Kausalzusammenhangs erschiene im Anschluss bereits gestützt auf diese zusätzlichen Abklärungen abschliessend geklärt - wohl abschliessend einem medizinischen Experten zur unabhängigen Stellungnahme unterbreitet werden muss.