durch die Mehrbelastung infolge der Problematik in der rechten Hand verursacht worden waren, weil sie wegen der dortigen Einschränkungen fast nur noch die linke Hand einzusetzen vermochte (vgl. dazu act. 8.1/A22, S. 4, Ziff. 8), grundsätzlich schlüssig. Eine konkrete medizinische Beurteilung, wie es sich damit verhält, ist den vorhandenen Akten nicht zu entnehmen.