Seite 16 dessen Realisierung (ohnehin) jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Schafft ein krankhafter Vorzustand aber erst eine latente Schadensneigung, entspricht er lediglich einer Teilursache und es besteht somit Raum für eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2; U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2).