Da in erster Linie der von der Vorinstanz verfügte Fallabschluss per Ende September 2017 bestritten wird, stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob der medizinische Sachverhalt überhaupt bereits genügend abgeklärt ist, um beurteilen zu können, ob ein solcher Fallabschluss zulässig war oder nicht, wobei vor allem die Frage im Vordergrund steht, ob die ab Februar 2018 wieder aktenkundig vorhandenen Handbeschwerden wegen dem Unfall früher als sonst eingetreten sind. Wie die Beschwerdeführerin nämlich zu Recht vorbringt, ist für die Beurteilung der Leistungspflicht eines Unfallversicherers zu beachten,