b. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht darauf hin, dass es zur Begründung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht genügt, wenn diese einzig gestützt auf das Argument „post hoc ergo propter hoc“ erfolgt und somit mit dem alleinigen Umstand begründet würde, dass der Schaden zeitlich nach dem Unfallereignis eingetreten ist (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2020 vom 17. April 2020 E. 3.2 m.w.