Die von Dr. D. erwähnte Kraftminderung ist, nachdem die Beschwerdeführerin offenbar beidhändig ist und zwar rechts schreibt, links aber schneidet - was eher grösseren Kraftaufwand erfordert - nicht zwingend als durch eine degenerative Veränderung bedingt aufzufassen. Mangels gegenteiligen Belegen besteht gestützt auf die vorhandene Aktenlage somit jedenfalls kein konkreter Grund, in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall tatsächlich keine Beschwerden in der rechten Hand bzw. am rechten Daumen hatte und diese erst nach dem Unfall auftraten.