Dem stimmt auch Dr. D. zu (vgl. act. 5/19, Antwort auf Frage 1). Allerdings hielt Dr. D. auch fest, die Beschwerdeführerin habe an der rechten Hand (trotzdem) vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt (act. 8.2/M11; act. 8.2/M1; act. 2/5), abgesehen von eventuell leichter Kraftminderung im Vergleich zu Gegenseite. Dr. I. begründet nicht mit konkreten Argumenten, weshalb er es für ausgeschlossen hält, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sein soll. Tatsache ist, dass jedenfalls keine Unterlagen