a. Dr. I. vertrat in seinem Bericht die Auffassung, die Behauptung von Dr. D., die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall keinerlei Beschwerden im Bereich ihrer Daumen gehabt, sei angesichts der degenerativen Veränderungen zum Vornherein nicht glaubhaft (act. 8.2 M25 in fine). Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (siehe insbesondere act. 2/5, act. 8.2/M21) ist zu schliessen, dass bei der Beschwerdeführerin in der rechten Hand jedenfalls gewisse degenerative Veränderungen bereits vor dem Unfall vorgelegen haben. Dem stimmt auch Dr. D. zu (vgl. act. 5/19, Antwort auf Frage 1).