2.7 Da somit im konkreten Fall letztlich beide vertrauensärztlichen Stellungnahmen nicht für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts genügen, bleibt zu prüfen, ob im konkreten Fall der Sachverhalt aufgrund der inzwischen neu vorliegenden Unterlagen bereits genügend geklärt ist, so dass die Beurteilung der Leistungspflicht der Vorinstanz gestützt darauf bereits abschliessend erfolgen kann oder ob zuerst noch weitere Abklärungen nötig sind.