Soweit dies dem Bericht von Dr. I. entnommen werden kann, würde auch er im Falle solcher „Begleitverletzungen“ jedenfalls nicht zum Vornherein ausschliessen, dass durch den Unfall eine richtungsgebende Verschlimmerung der Rhizarthrose eingetreten sein könnte. Da seine Annahme, wonach die Beschwerdeführerin lediglich eine leichte Stauchung erlitten haben soll, sowohl durch die Angaben der behandelnden Ärztin Dr. D. als auch durch die von den Erstbehandlern im Spital E. gestellten Diagnosen widerlegt wird, bestehen klare Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Einschätzung sprechen.