Seite 14 Situation machen konnte, was auf Dr. I. nicht zutrifft - hat diese Quetschung der Hand zu einer Überdehnung des Daumensattelgelenks und dessen Kapselbandapparats geführt (vgl. act. 5/19). Soweit dies dem Bericht von Dr. I. entnommen werden kann, würde auch er im Falle solcher „Begleitverletzungen“ jedenfalls nicht zum Vornherein ausschliessen, dass durch den Unfall eine richtungsgebende Verschlimmerung der Rhizarthrose eingetreten sein könnte.