b. Seine Annahme steht nämlich nicht nur im Widerspruch zur ausdrücklichen Angabe der behandelnden Fachärztin, wonach die Beschwerdeführerin beim Unfall sehr wohl Verletzungen im Daumensattelgelenk, nämlich konkret eine Überdehnung des Daumensattelgelenks und dessen Kapselbandapparats, erlitten habe, sondern es fällt auch auf, dass bereits die Ärzte im Spital E. bei der Erstversorgung der Beschwerdeführerin nach dem Unfall nicht nur eine Stauchung, sondern ausdrücklich eine Quetschung der Hand diagnostiziert hatten („Kontusion MCP II Hand rechts und Daumen rechts mit aktivierter