8.2./M 25: „Im Daumensattelgelenk zeigten sich keinerlei Verletzungen, insbesondere nicht im Bereich des Kapsel-Bandapparats“). Seine Schlussfolgerung, wonach gerade deshalb keine richtungsgebende Verschlimmerung der Rhizarthrose anzunehmen sei (vgl. act. 8.2/M25: [...], es handelt sich jedoch nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit um eine richtungsgebende Verschlimmerung der Rhizarthrose. Hierfür fehlen Begleitverletzungen wie oben beschrieben.“), kann aus folgenden Gründen jedoch nicht ohne weiteres nachvollzogen werden: