a. Die Argumentation der Vorinstanz in der Vernehmlassung, wonach sich nicht belegen lassen soll, dass der Unfall zu einer Quetschung geführt und stattdessen lediglich eine vorübergehende Stauchung vorgelegen haben soll (vgl. Vernehmlassung, S. 9, Ziff. 2.2.2), stützt sich offensichtlich auf die Stellungnahme von Dr. I.. Dieser ging ausdrücklich davon aus, im Daumensattelgelenk hätten sich keine Verletzungen gezeigt (act. 8.2./M 25: „Im Daumensattelgelenk zeigten sich keinerlei Verletzungen, insbesondere nicht im Bereich des Kapsel-Bandapparats“).