ff.) vorgelegt wurde, kam in seinem Bericht vom 1. Juli 2019 (act. 8.2/M25) zum Schluss, bezüglich der Handverletzung sei bereits am 7. August 2017, dem Datum, an welchem Dr. D. die Beschwerdefreiheit festgestellt habe, der status quo sine wieder erreicht gewesen. Die von der Handchirurgin erwähnte Aktivierung der Rhizarthrose könne nicht nachvollzogen werden; im Daumensattelgelenk hätten sich nach dem Unfall keinerlei Verletzungen gezeigt, insbesondere nicht im Bereich des Kapsel-Bandapparats. Für die Annahme einer richtungsgebenden Verschlimmerung der Rhizarthrose durch den Unfall fehlten die dafür nötigen Begleitverletzungen.