Erst in diesem Schreiben teilte die Behandlerin der Vorinstanz ausdrücklich mit, aus ihrer Sicht sei es durch den Unfall zu einer richtungsweisenden Verschlechterung gekommen, weshalb sie - sinngemäss - den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin nötigen Behandlungen nach Ende September 2017 klar als gegeben ansehe. Angesichts dieser konkreten Stellungnahme der behandelnden Fachärztin vermag die von Dr. H. abgegebene Kurzeinschätzung so oder so nicht mehr zu genügen, um allein gestützt darauf eine Leistungspflicht der Vorinstanz ab Oktober 2017 definitiv auszuschliessen.