b. Dr. H. ging gestützt auf das ihm vorliegende Kostengutsprachegesuch (act. 8.2/M9) davon aus, die geplante Operation sei eine „Folge der krankheitsbedingten Arthrose.“ Auf dem Kostengutspracheformular war weder das Feld „Unfall“ noch „Krankheit“ angekreuzt worden; dass Dr. H. angesichts der angegebenen Diagnose einer Rhizarthrose grundsätzlich auf ein Krankheitsgeschehen schloss, erscheint zunächst nachvollziehbar. Als Dr. H. seine Einschätzung abgab, lag ihm nämlich der Brief von Dr. D. vom 12. Juni 2018 (act. 8.2/7M11) noch nicht vor.