Ohnehin bleibe aber die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Rechtsprechung auch dann bestehen, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall aber hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadeneintritts eine unerlässliche Bedingung darstellte. Es genüge konkret zur Begründung der Leistungspflicht der Vorinstanz, dass die Operation wegen des Unfalls früher notwendig geworden sei, als dies ansonsten der Fall gewesen wäre.