2.5 Die Vorinstanz legte das Dossier zunächst Dr. H. zur versicherungsinternen medizinischen Beurteilung vor. Dieser nahm in einem Kurzbericht vom 24. Mai 2018 (act. 8.2/M10) Stellung zur Frage, ob die damals von der Beschwerdeführerin geklagten Handbeschwerden noch kausal auf das Unfallereignis vom 30. März 2017 zurückzuführen seien oder nicht. Er verneinte dies mit der Begründung, bei der Beschwerdeführerin würde eine degenerative Erkrankung des Daumengrundgelenks vorliegen. Die Rhizarthrose sei als Vorzustand nicht unfallbedingt und bereits in den Erstakten gut dokumentiert. Die beim Unfall erlittene Fraktur sei in der Zwischenzeit abgeheilt.